- Kinder
- I. Begriff:1. Bürgerliches Recht: Eigene Abkömmlinge.- In mehrfacher rechtlicher Beziehung ihnen gleichgestellt etwaige ⇡ Adoptivkinder und Pflegekinder.- 2. Einkommen- und Lohnsteuerrecht (§ 32 I EStG): (1) Im ersten Grad verwandte K. (leibliche K., Adoptivkinder); (2) Pflegekinder.- 3. In Bezug auf das Lebensalter i.d.R. Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind; dann ⇡ Jugendliche.II. Steuerliche Behandlung:1. Unterhaltsaufwendungen: a) Der normale Unterhalt von K. wird ab 1996 wahlweise durch einen erhöhten ⇡ Kinderfreibetrag (§ 32 ESTG) oder ein vom Elterneinkommen unabhängiges ⇡ Kindergeld (§§ 62–78 EStG) berücksichtigt. Das Bundeskindergeldgesetz vom 11.10.1995 (BGBl I 1250) enthält nur noch Regelungen für Sonderfälle, etwa Vollwaisen und ⇡ beschränkt Steuerpflichtige.- b) Steuerpflichtigen, denen ein Kinderfreibetrag zusteht, wird für Aufwendungen der Berufsausbildung des K. ein ⇡ Ausbildungsfreibetrag gewährt (§ 33a II EStG).- c) Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsbildung von K., für die weder dem Steuerpflichtigen noch einer anderen Person ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, sind als ⇡ außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (§ 33a I EStG). Dieser Betrag verringert sich um die 624 Euro übersteigenden Einkünfte der Bezüge des K.- 2. Körperbehinderung von K.: Ein von dem K. des Steuerpflichtigen nicht in Anspruch genommener Pauschbetrag für Körperbehinderung kann auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen werden (§ 33b V EStG).- 3. Vom ⇡ Einkommen wird für jedes berücksichtigungsfähige K. ein ⇡ Kinderfreibetrag von 1.824 Euro (bei Zusammenveranlagung 3.648 Euro) von Amts wegen berücksichtigt, sofern er günstiger ist als das Kindergeld. Ab 2000 wird außerdem jedem Elternteil ein ⇡ Betreuungsfreibetrag von 1.080 Euro pro Jahr gewährt; der Betrag kann auf Antrag auf den anderen Ehegatten übertragen werden.- 4. Darüber hinaus sind K., soweit sie gemäß § 32 III–V EStG zu berücksichtigen sind, in folgenden Fällen von Bedeutung: (1) Für die Gewährung des ⇡ Entlastungsbetrages für Alleinstehende (§ 24b EStG); (2) für die Höhe der bei außergewöhnlichen Belastungen den Steuerpflichtigen ⇡ zumutbare Belastung; (3) für Steuern, bei denen die Einkommensteuer/Lohnsteuer als Maßstabsteuer (bes. bei der Kirchensteuer) dient; in diesem Fall gilt als Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer unter Abzug des Kinderfreibetrags (statt Kindergeldzahlung); (4) für die Bemessung der Eigenheimzulage (⇡ Kinderzulage).- 6. Tätigkeit von K. im elterlichen Betrieb: Wenn alle Voraussetzungen eines echten Arbeitsverhältnisses vorliegen (wirksamer Arbeitsvertrag, regelmäßig gezahlter, nicht überhöhter Arbeitslohn, Lohnsteuerabzug, Sozialversicherungspflicht), wird dieses auch steuerlich anerkannt.- Vgl. auch ⇡ mithelfende Familienangehörige.
Lexikon der Economics. 2013.